Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen der Kaller & Kaller GmbH & Co. KG

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Kaller & Kaller GmbH & Co. KG – nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

§ 2 Kosten

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Kosten gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch einen Monat nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Kosten des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, diese werden auf Wunsch gesondert ausgewiesen. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht und sonstige Versandkosten wie eine Versicherung nicht ein.

(2) Materialkosten, wie Farbkopien, Datenversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CDs, USB-Sticks etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 3 Zahlung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt

(1) Die vereinbarte Vergütung ist verbindlich und beinhaltet nur Eigenleistungen der Agentur. Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen ist für den Mehraufwand der Agentur eine besondere Vergütung zu zahlen. Nebenkosten (z.B. Fracht, Verpackung, Porto, Steuern, Abgaben etc.) und Fremdleistungen sind gesondert zu vergüten bzw. direkt mit dem Fremddienstleister abzurechnen, soweit diese nicht explizit als integrierter Bestandteil der Eigenleistungen der Agentur vereinbart wurden.

(2) Alle Abrechnungen der Agentur erfolgen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Alle Rechnungen an den Auftraggeber sind binnen 10 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Wird das Werk in Teilen abgenommen, so ist bei der Teilabnahme ein entsprechender Anteil an der Vergütung fällig.

(4) Erstreckt sich der Auftrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so kann die Agentur jederzeit Abschlagszahlungen entsprechend dem bereits erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Dasselbe gilt auch bei Aufträgen, die sich nicht über einen solchen Zeitraum erstrecken, sofern die Interessen des Auftraggebers dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden.

(5) Bei Zahlungsverzug steht der Agentur, sofern die Interessen des Auftraggebers dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden, ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm ggf. überlassenen Gegenständen in angemessenem Umfang zu, gleich ob es sich um körperliche Gegenstände oder um Dokumente in elektronischer Form handelt. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auch auf die Datenträger. Das Zurückbehaltungsrecht kann durch eine geeignete Sicherheitsleistung abgewendet werden.

(6) Das Eigentum an allen dem Auftraggeber übergebenen Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vorbehalten.

§ 4 Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Arbeiten sind urheberrechtlich geschützte Werke. Die Abänderung und das Kopieren dieser Werke oder seiner Teile – gleich in welcher Form, auch von Hand, auch in Papierform – bedürfen der vorherigen Genehmigung der Agentur. Die Genehmigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unabhängig von der Genehmigung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur Nutzung dieser Werke erst nach vollständiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Agentur. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den vereinbarten Umfang. Im Zweifel bzw. wenn das Nutzungsrecht nicht ausdrücklich schriftlich eingeräumt wurde, wird das Nutzungsrecht nur für die einmalige Verwendung, nur national und nur für ein Jahr eingeräumt. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

(3) Bei unverbindlichen Präsentationen versteht sich das Honorar als reines Aufwandshonorar, nicht aber als Abgeltung der Urheber- und Nutzungsrechte. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen im Ganzen oder in einzelnen Teilen sowie die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstige Verwertung der präsentierten Konzepte, Lösungen und Ideen ist ohne vorherige Zustimmung der Kaller & Kaller GmbH & Co. KG nicht zulässig. Werden die präsentierten Konzepte, Lösungen und Ideen nicht entsprechend dem Vorschlag verwendet und im vollen Umfang abgegolten, so ist die Kaller & Kaller GmbH & Co. KG berechtigt, die Inhalte im vollen Umfang oder Teile davon anderweitig zu verwenden. 

(3) Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von der Agentur verändert werden.

(4) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

(5) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 5 Beanstandungen, Gewährleistungen

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Schlussabnahme und Produktionsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Schlussabnahme anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

(3) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

(4) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

(5) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

§ 6 Haftung

(1) Den Inhalt der Werbeaussagen hat nach außen allein der Auftraggeber zu vertreten. Die Agentur übernimmt insbesondere keine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

(2) Soweit nicht Verzug, von der Agentur zu vertretende Unmöglichkeit oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt, beschränkt sich die Haftung der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Inhabers und seiner Angestellten. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der jeweils vereinbarten Vergütung.

§ 7 Beauftragung von Fremdleistungen

(1) Erteilt die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Aufträge an Dritte, so erfolgt dies im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftraggebers oder des Dritten noch für dessen Bonität, die sie nicht geprüft hat. Der Auftraggeber wird die Agentur von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freistellen.

§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Daten und Informationen, die der Auftraggeber der Agentur zu Verfügung stellt unterliegen der Vertraulichkeit sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Mitarbeiter und Dienstleister der Agentur sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort sind die beiden Standorte (Berlin und Nürnberg) es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht.

(Stand: April 2018)