EU AI Act: Was Webseitenbetreiber beachten müssen

AI Act

Alle zwei Jahre kommt aus Brüssel eine neue Regelung für Webseitenbetreiber. Auf Impressumspflicht, Datenschutz-Grundverordnung, Barrierefreiheit und Hinweisgebersystem folgt jetzt der Umgang mit künstlicher Intelligenz. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act.

Aber keine Panik: das Gesetz bedeutet nicht, dass jeder mit KI erstellte Inhalt gekennzeichnet werden muss.

Eine KI-Transparenzerklärung ist sinnvoll

Webseitenbetreiber können zentral erklären, wo sie KI einsetzen, welche Inhalte redaktionell geprüft werden und wie ihre Chatbots funktionieren. Eine solche Erklärung schafft Vertrauen, ersetzt aber keine Kennzeichnung direkt am betroffenen Inhalt. Gesetzlich erforderliche Hinweise müssen spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung klar und barrierefrei erkennbar sein.

Eine allgemeine Erklärung ist einfach umzusetzen und könnte sich vergleichbar zur Datenschutzerklärung durchsetzen, um Compliance zu signalisieren.

Texte unterliegen redaktioneller Aufsicht

Ob ein nicht in Echtzeit erzeugter Text mit KI erstellt wurde, ist für die Verantwortlichkeit nicht entscheidend. Wer ihn veröffentlicht, bleibt grundsätzlich für Richtigkeit und Rechtmäßigkeit verantwortlich.

Eine besondere Kennzeichnungspflicht gilt für KI-generierte Texte, die über Themen von öffentlichem Interesse informieren, also z.B. politische Inhalte und gesetzliche Gegebenheiten.

Ob es einen guten Eindruck macht, typische KI-Texte als die eigenen zu veröffentlichen, ist kein rechtliches Problem sondern eine Stilfrage.

Chatbots müssen sich als KI erkennen lassen

Bei Chatbots und Avataren, die Text in Echtzeit generieren, müssen Nutzer grundsätzlich von Beginn an wissen, dass sie mit einem KI-System kommunizieren und die Antworten nicht geprüft sind.

Ein möglicher Hinweis lautet: “Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenten. Seine Antworten können Fehler enthalten.”

Webseitenbetreiber sollten außerdem Datenschutz, Löschfristen und die Übermittlung von Nutzerdaten an externe KI-Anbieter prüfen.

Wasserzeichen-Standards müssen sich im Netz noch entwickeln

Anbieter von Bildgeneratoren müssen KI-Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar markieren.

Die gängigen US-Bildgeneratoren (Adobe Firefly, Microsoft Bing, OpenAI Dall-E, Google Gemini, Canva) fügen bereits seit 2024 kryptografische C2PA-Wasserzeichen in alle Bilder ein. Grok, Kimi, Midjourney oder MetaAI sind allerdings noch nicht im Boot. Mit einem Webdienst lassen sich diese Metadaten überprüfen. Webseitenbetreiber müssen die C2PA-Metadaten nicht selbst ergänzen. Der Plan ist jedoch, diese vorhandene Herkunftsinformationen zu erhalten.

In der Praxis stellt sich das jedoch als gar nicht so einfach heraus, denn viele Programme zur Bildbearbeitung löschen die Wasserzeichen einfach raus. Photoshop bietet eine Beta-Funktion für .png und jpg-Dateien, die die Wasserzeichen erhält und einen eigenen Bearbeitungsnachweis anbringt. Diese Funktion ist allerdings noch in einer beta-Phase und nicht praxistauglich.

Die Technologie muss sich noch entwickeln. GenAI-Labore, Webseitenentwickler und Grafikdesigner sollten das Thema auf dem Schirm haben. Webseitenbetreiber können noch abwarten, wie sich das Thema entwickelt.

Müssen alle KI-Bilder gekennzeichnet werden?

Nein. Illustrationen, Comicfiguren und Infografiken müssen nicht extra markiert werden, denn ob diese aus dem Stock kommen, von einem Designer erstellt wurden oder ob die KI beteiligt war, spielt hier keine Rolle.

Der AI Act zielt darauf ab, Irreführung durch Deepfakes zu verhindern. Authentisch wirkende Bilder, Videos oder Audiodateien müssen gekennzeichnet werden, wenn sie realistisch wirken, bestehende oder plausibel existierende Personen, Orte oder Ereignisse darstellen und fälschlich authentisch erscheinen können.

Maschinenlesbare Metadaten reichen dafür nicht aus. Die EU bietet Icons an, die für die Kennzeichnung geeignet sind. Zu beachten ist, dass diese Bilder nicht direkt auf die Bilder retuschiert werden sollten, denn das ist nicht barrierefrei.

Verbesserte Bilder und Fotomontagen

Normale Korrekturen wie Zuschnitt, Belichtung, Schärfung oder Rauschreduzierung lösen in der Regel keine Kennzeichnungspflicht aus. Anders kann es sein, wenn KI Personen oder Gegenstände hinzufügt, Gesichter austauscht, Ereignisse erfindet oder die Aussage eines Bildes wesentlich verändert.

KI-Beauty-Filter müssen meist nicht gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung kann nötig sein, wenn Personen wesentlich verändert werden und das Ergebnis täuschend echt wirkt.

Keine rückwirkende Pflicht

Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Bei einer Neuveröffentlichung sollte die Rechtslage erneut geprüft werden.

Unser Fazit

Wer keine Chatbots nutzt und keine täuschend realistischen “Deepfake”-Inhalte nutzt, hat aktuell keinen Handlungsbedarf. Wer regelmäßig KI-Bilder einsetzt, sollte sich mit Kennzeichnung und Wasserzeichen zumindest einmal grundsätzlich auseinandersetzen. Transparenzerklärungen sind kein Muss, können aber zum Vertrauen beitragen. 

Unser eigener Transparenzhinweis an dieser Stelle: wir beschreiben hier unseren Kenntnisstand zur EU-Gesetzgebung, es ist keine Rechtsberatung.